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Grundsätzlich verlängern sich Versicherungsverträge die für die Dauer von
mindestens einem oder mehrere Jahre abgeschlossen werden automatisch um ein
weiteres Jahr wenn diese nicht fristgerecht durch eine ordentliche Kündigung
beendet werden.
Ordentliche Kündigung:
Die Kündigung ist wirksam, wenn der Vertrag mit einer Frist von 3 Monaten
zum Ablauf gekündigt wird.
Außerordentliche Kündigung:
Bei Prämienerhöhung:
Erhöht der Versicherer auf Grund einer Prämienangleichung die Beiträge,
ohne daß sich der Versicherungsumfang ändert, so kann der Versicherungsnehmer
innerhalb 1 Monats nach Eingang der Mitteilung des Versicherers, den Vertrag
mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
der Erhöhung kündigen. (Gilt für Vertragsabschlüsse nach Juni 1994)
Sonderregelungen:
- Vertragsabschlüsse vor dem 01.01.1991:
Die Prämie muß sich um mehr als 15% gegenüber dem Vorjahr bzw. in den
letzten drei aufeinanderfolgenden Jahren insgesamt um mehr als 30%
erhöht haben.
- Vertragsabschlüsse zwischen 01.01.1991 und 24.06.1994:
Die Prämie muß sich um mehr als 5% gegenüber dem Vorjahr bzw. um mehr
als 25% gegenüber der Erstprämie erhöht haben.
- Vertragsabschlüsse ab dem 29.07.1994:
Nach jeder Erhöhung kann gekündigt werden.
Im Schadensfall:
Hat der Versicherer einen anerkannten Schaden reguliert oder abgelehnt,
so kann der Vertrag seitens des Versicherungsnehmers und auch seitens
des Versicherers gekündigt werden.
Die Kündigung durch den Versicherungsnehmer muß mit einer Frist von 1
Monat nach Zahlung oder Ablehnung des Schadens durch den Versicherer
erfolgen und kann entweder mit sofortiger Wirkung oder zum Ablauf der
laufenden Versicherungsperiode ausgesprochen werden.
Tipp: Eine Kündigung sollte stets durch eingeschriebenen Brief erfolgen.
Zu beachten ist, das nicht das Absendedatum, sondern der Eingang der
Kündigung beim Versicherer als fristgerecht anzusehen ist.
Dies gilt auch im Falle einer Kündigung seitens des Versicherers.
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